Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn durch eine Verfügung des Verstorbenen kein Erbe bestimmt ist, der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlebt oder das Erbe ausgeschlagen, auf sie verzichtet hat oder für erbunwürdig erklärt ist und kein Ersatzerbe bestimmt ist.
Gesetzliche Erben der Verwandtenerbfolge (Ordnungen)
Die gesetzlichen Verwandtenerben sind in Ordnungen eingeteilt, eine niedrigere Ordnung schließt die nachfolgenden aus.
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.).
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z. B. Geschwister, Neffen/Nichten).
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen).
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
5. und weitere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten / Lebenspartners
Neben Verwandten erbt auch der überlebende Ehegatte gesetzlich. Gleichstellung kann für einen (vor dem 01.10.2017 begründeten) eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG gelten.
Staat als gesetzlicher Erbe
Wenn weder Verwandte noch Ehegatte/Lebenspartner vorhanden sind, erbt als gesetzlicher Erbe das Land oder der Bund (Fiskus).